CH: Übertragung von Vorsorgeguthaben bei Stellenwechsel: Flexibilisierung für 1e-Pläne

DMZ – ARBEITSWELT/ MM ¦ AA ¦ 

 

Bern – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der 2. Säule einen sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko haben, sollen zukünftig mehr Flexibilität beim Stellenwechsel erhalten. Der Bundesrat hat eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die es ermöglicht, Vorsorgeguthaben aus einem 1e-Plan vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Diese Regelung betrifft Personen, deren neues Vorsorgewerk keine Auswahl von Anlagestrategien bietet.

 

Hintergrund zu den 1e-Vorsorgeplänen

In der Schweiz können Unternehmen ihre Mitarbeitenden mit einem Jahreslohn über 132'300 Franken in speziellen 1e-Plänen versichern. Diese ermöglichen den Versicherten, ihre Anlagestrategie innerhalb der beruflichen Vorsorge selbst zu wählen. Diese Flexibilität birgt jedoch auch das Risiko, bei ungünstigen Marktbewegungen Verluste zu erleiden, die im Vergleich zu herkömmlichen Vorsorgeplänen stärker ins Gewicht fallen.

 

Beim Wechsel des Arbeitgebers müssen Versicherte gemäß der geltenden Regelungen ihr gesamtes Vorsorgeguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen. Wenn diese jedoch keinen 1e-Plan anbietet, entsteht ein Problem: Verlustbedingte Rückstände aus dem vorherigen Plan lassen sich in der neuen Vorsorgeeinrichtung schwer kompensieren.

 

Neue Möglichkeit der Freizügigkeitseinrichtung

Um diese Herausforderung zu adressieren, hat das Parlament im September 2023 die Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» angenommen. In der Folge sieht die vorgeschlagene Gesetzesänderung vor, dass Betroffene ihr Vorsorgeguthaben für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Damit soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre bisherigen Anlagestrategien beizubehalten und mögliche Verluste auszugleichen, bevor das Guthaben in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers fließt.

 

Sicherstellung des Informationsaustauschs

Ein zentrales Anliegen des Bundesrats ist es, sicherzustellen, dass die Gelder nicht unbefristet in Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben. Nach Ablauf der zweijährigen Frist sollen die Guthaben wieder in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingegliedert werden. Um dies zu gewährleisten, soll ein effizienter Informationsaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen gesetzlich verankert werden.

 

Bereits heute kommt es vor, dass Vorsorgeguthaben in Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl sie an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Oft geschieht dies, weil Versicherte ihre frühere Versicherung nicht angeben. Neu soll die Verantwortung dafür stärker bei den Vorsorgeeinrichtungen liegen: Sie müssen aktiv nach dem Verbleib des Vorsorgeguthabens suchen, wenn die Versicherten dies nicht selbst tun.

 

Nächste Schritte

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung der Gesetzesänderung bis zum 30. Januar 2025 angesetzt. Mit der Umsetzung dieser Änderung sollen Betroffene nicht nur kurzfristig von mehr Flexibilität profitieren, sondern auch langfristig vor unnötigen finanziellen Verlusten geschützt werden.

 

 

 

Herausgeber

Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html 


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