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AT: Rechte und Pflichten der Abgeordneten zum Österreichischen Parlament

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner

 

 

Wien – Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) erklärt: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus." In der repräsentativen Demokratie Österreichs nehmen gewählte Abgeordnete eine zentrale Rolle bei der Gestaltung und Stabilisierung der politischen Ordnung ein. Als Bindeglied zwischen Bevölkerung und staatlichen Institutionen vertreten sie die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler, sind an der Gesetzgebung beteiligt und kontrollieren die Exekutive. Diese repräsentative Funktion erfordert ein hohes Maß an Verantwortung: Abgeordnete müssen nicht nur die politischen Überzeugungen ihrer Wählerschaft vertreten, sondern auch Entscheidungen im Sinne des Gemeinwohls und des Schutzes der Demokratie treffen. Zudem stehen regelmäßige Interaktionen mit Bürgerinnen und Bürgern, anderen Politikerinnen und Politikern, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie der Wissenschaft und Medien auf der Agenda.

 

Rechte und Pflichten: Ein Gleichgewicht für eine funktionierende Demokratie

Die Rolle der Abgeordneten ist nicht nur durch politische Repräsentation geprägt, sondern auch durch ein komplexes Gefüge von Rechten und Pflichten definiert. Dieses Regelwerk sichert die Handlungsfreiheit der Abgeordneten ab, schützt vor Missbrauch und Willkür und gewährleistet die Legitimität demokratischer Institutionen und Entscheidungen.

 

Freies Mandat vs. Klubzwang

Ein zentrales Prinzip ist das freie Mandat, das Abgeordneten zum National- und Bundesrat durch die Verfassung garantiert wird. Dies bedeutet, dass Abgeordnete bei ihrer parlamentarischen Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sind und ihre Entscheidungen unabhängig treffen können. Auch wenn es keinen formellen "Klubzwang" gibt, stimmen Abgeordnete häufig einheitlich, da sie meist ähnliche politische Überzeugungen teilen und sich auf bestimmte Themen spezialisieren. Bei Abstimmungen zu Themen außerhalb ihrer Expertise folgen sie oft den Empfehlungen ihrer Fraktion. Zudem fühlen sich Abgeordnete auch ihrer Wählerschaft verpflichtet, deren Programmpunkte sie bei ihrer Wahl vertreten haben.

 

Ein exzessiver Gebrauch des freien Mandats könnte jedoch dazu führen, dass Abgeordnete "wilde Abgeordnete" werden, die keiner Fraktion mehr angehören. Diese verlieren oft an Einfluss und Unterstützung, es sei denn, ihre Stimme wird bei sehr knappen Abstimmungen entscheidend.

 

Immunität: Schutz der Unabhängigkeit

Die parlamentarische Immunität schützt die Abgeordneten auf zwei Ebenen: beruflich und außerberuflich. Die berufliche Immunität sichert Äußerungen und Abstimmungen im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit vor behördlicher Verfolgung. Die außerberufliche Immunität schützt Abgeordnete vor strafrechtlichen Konsequenzen für Taten, die nicht mit ihrer parlamentarischen Arbeit zusammenhängen, es sei denn, das Parlament hebt diese Immunität auf. Ein Antrag auf Aufhebung der Immunität wird dem Immunitätsausschuss vorgelegt, der dann dem Plenum des National- oder Bundesrats Bericht erstattet. Die Immunität wird grundsätzlich nur aufgehoben, wenn kein direkter Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit besteht und keine politische Motivation vermutet wird.

 

Interpellationsrecht: Instrument der Kontrolle

Das Interpellationsrecht ermöglicht Abgeordneten, Informationen von der Regierung einzuholen und sorgt für Transparenz der Regierungsentscheidungen. Es gibt mehrere Formen der Anfragen: schriftliche Anfragen, die innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden müssen, "Dringliche Anfragen", die noch während der Sitzung behandelt werden, und mündliche Anfragen im Rahmen einer Fragestunde. Neben dem Interpellationsrecht verfügen Abgeordnete auch über das Resolutionsrecht und das Enqueterecht, mit denen sie Wünsche äußern und Untersuchungsausschüsse einberufen können.

 

Teilnahmepflicht und Mandatsverlust: Der Fall Rosenstingl

Abgeordnete sind verpflichtet, an Sitzungen des National- und Bundesrats sowie der Ausschüsse teilzunehmen. Bei einer Verhinderung muss dies der Parlamentsdirektion gemeldet werden. Sollte die Verhinderung länger als 30 Tage dauern und nicht medizinisch begründet sein, entscheidet der Nationalrat, ob ein Antrag auf Mandatsverlust beim Verfassungsgerichtshof gestellt wird.

 

Ein bekanntes Beispiel ist der Fall des ehemaligen FPÖ-Abgeordneten Peter Rosenstingl. In den 1990er Jahren in einen Finanzskandal verwickelt, entzog sich Rosenstingl durch Flucht der Justiz. Seine Abwesenheit führte zu einer bedeutenden politischen Debatte und zur erstmaligen Mandatsaberkennung durch den Verfassungsgerichtshof. Der Nationalrat hatte einstimmig die Aberkennung seines Mandats beantragt, nachdem Rosenstingls Immunität aufgehoben worden war. Die Causa zeigte die strengen Regeln und den hohen Stellenwert der Abgeordnetenpflichten und Immunität im österreichischen Parlamentarismus.

 

Diese Regelungen gewährleisten, dass die Abgeordneten ihre Aufgaben mit Integrität und Verantwortung erfüllen, um die Demokratie in Österreich zu stärken und zu schützen.   

 

 

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 


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