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CH: Schweizer Armee verlängert Katastrophenhilfe im Kanton Tessin

DMZ – UMWELT / MM ¦ AA ¦   

 

Bern, 19.07.2024 – Die Schweizer Armee hat entschieden, ihre Katastrophenhilfe im Kanton Tessin bis zum 28. Juli 2024 zu verlängern. Dieser Entschluss wurde gefasst, um den Bau der Unterstützungsbrücke in Cevio abzuschließen und die Wiederherstellung wichtiger Infrastrukturen im Val Bavona und Val Lavizzara zu unterstützen. Zusätzlich werden weitergehende Anfragen des Kantons Tessin – wie auch im Kanton Wallis – nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder außerdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) geprüft.

 

Schwere Unwetter erfordern verlängerten Militäreinsatz

Nach den verheerenden Unwettern Ende Juni 2024 hat die Schweizer Armee in den Kantonen Wallis und Tessin umfangreiche Katastrophenhilfe geleistet. Während der Einsatz im Wallis am 10. Juli beendet wurde, musste der Einsatz im Tessin aufgrund des erheblichen Schadens bis zum 21. Juli verlängert werden. Da die Arbeiten zur Errichtung der Unterstützungsbrücke als Ersatz für die zerstörte Visletto-Brücke in Cevio länger dauern als ursprünglich geplant und zudem im Val Bavona und Val Lavizzara wichtige Infrastrukturen wie Zufahrtsstraßen wiederhergestellt werden müssen, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Antrag des Kantons Tessin beschlossen, die militärische Katastrophenhilfe bis zum 28. Juli zu verlängern.

 

Unterstützung zur Rückkehr in die Normalität

Bis zu diesem Datum soll die Armee die Bauarbeiten an der Unterstützungsbrücke in Cevio abschließen und der Bevölkerung in den betroffenen Tälern die Rückkehr zur Normalität ermöglichen. Der Assistenzdienst zur militärischen Katastrophenhilfe, der länger als drei Wochen andauert, wird gemäß Militärgesetz, Artikel 70, der Bundesversammlung in der nächsten Session zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt.

 

Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)

Die Armee handelt dabei strikt nach den Bestimmungen der Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland, die den Einsatz der Truppen auf Maßnahmen zur Existenzsicherung begrenzt und weitergehende Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten ausschließt. Anträge der Kantone, die darüber hinausgehen, werden gemäß den Bestimmungen der VUM geprüft.

 

Keine Konkurrenz für private Leistungserbringer

Leistungen im Rahmen der VUM stellen keinen Assistenzdienst dar. Sie sind abhängig von der Verfügbarkeit der Truppen, dürfen private Anbieter nicht konkurrenzieren, sollen im besten Fall einen Ausbildungsnutzen für die Truppe haben und können für die Leistungsempfänger mit Kosten verbunden sein.

 

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

Herausgeber: Gruppe Verteidigung, http://www.vtg.admin.ch


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