DMZ – POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦
Wien – Das Thema Datenschutz wird künftig auch bei der parlamentarischen Arbeit stärker berücksichtigt. In Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Parlamente haben sich die Parteien auf ein umfassendes Gesetzespaket geeinigt. Dieses soll bereits morgen im Nationalrat beschlossen werden und beinhaltet Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes, Informationsordnungsgesetzes, Datenschutzgesetzes und der Verfassung. Auch das Rechnungshof- und das Volksanwaltschaftsgesetz werden angepasst. Die neuen Bestimmungen sollen am 15. Juli 2024 in Kraft treten.
Im Geschäftsordnungsausschuss erhielt das Paket heute einhellige Zustimmung. Gegenüber den vor drei Wochen in Begutachtung geschickten Entwürfen gab es keine wesentlichen Änderungen mehr, jedoch wurden einige Bestimmungen präzisiert und Klarstellungen getroffen. Dies betrifft unter anderem die Stimmenthaltungen im Parlamentarischen Datenschutzkomitee, die Budgetierung für die neue Aufsichtsbehörde sowie die Veröffentlichung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten.
Eine Debatte über die Gesetzesanträge fand im Ausschuss nicht statt, doch wurden die neu eingebrachten Abänderungsanträge und ergänzenden Gesetzentwürfe von allen fünf Fraktionen unterstützt. Ausschussobmann August Wöginger und SPÖ-Abgeordneter Jörg Leichtfried bedankten sich ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit und die Unterstützung durch die Parlamentsdirektion. 17 Stellungnahmen gingen im Zuge des Ausschussbegutachtungsverfahrens im Parlament ein.
Kein Hindernis für parlamentarische Arbeit
Die Beschlüsse basieren auf zwei Vier-Parteien-Anträgen, die umfassend adaptiert und durch zwei Gesetzesanträge ergänzt wurden. Die Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Parlament werden im Informationsordnungsgesetz geregelt, und mit dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee wird eine eigene datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde geschaffen. Diese wird für den Nationalrat, den Bundesrat, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft zuständig sein.
Um die parlamentarische Arbeit nicht zu beeinträchtigen, sieht die Novelle zum Informationsordnungsgesetz eine Beschränkung von Betroffenenrechten vor, im Einklang mit der DSGVO. Das betrifft Auskunfts-, Informations-, Löschungs- und Berichtigungsrechte. So soll sichergestellt werden, dass Abgeordnete ungehindert recherchieren und Beschwerden nachgehen können. Parlamentarische Materialien können nicht gelöscht werden, da sie als Archivgut gelten.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher wird jeweils der Nationalrat bzw. der Bundesrat als Organ sein. Der Nationalratspräsident bzw. die Nationalratspräsidentin entscheidet über Beschwerden betroffener Personen. Datenschutzbeauftragte werden von den Parlamentsklubs für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode nominiert, jedoch dürfen diese nicht Abgeordnete oder Bundesräte sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Neue Aufsichtsbehörde
Ab 2025 wird ein Parlamentarisches Datenschutzkomitee als Aufsichtsbehörde fungieren, das auch für Landtage, Landesrechnungshöfe und Landesvolksanwälte zuständig sein kann. Das Komitee wird aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen, die vom Nationalrat auf Vorschlag des Hauptausschusses und mit Zustimmung des Bundesrats für fünf Jahre gewählt werden. Die Mitglieder sollen ihr Amt neben ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben und bei schweren Verfehlungen abberufen werden können.
Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦
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