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Bern - Der Bund kann sich ab dem 1. Juni 2024 neu an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren beteiligen, wie vom Parlament am 16. Dezember 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat nun die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) verabschiedet.
Diese Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) ermöglicht es dem Bund, sich für eine begrenzte Zeit an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen in kantonalen Ausreisezentren zu beteiligen. Dies gilt insbesondere in Schweizer Grenzregionen, in denen eine außerordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten und Personenkontrollen zu verzeichnen ist. Die maximale Tagespauschale pro untergebrachter Person beträgt 100 Franken, wobei der genaue Betrag jeweils mit dem betroffenen Kanton vereinbart werden muss. Diese Ausführungsbestimmungen wurden in der Vernehmlassung grundsätzlich begrüßt.
Zusätzlich zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des AIG wurden Anpassungen im Anhang 5 der Asylverordnung 3 (AsylV 3) vorgenommen. Dadurch wird den Leistungserbringern des Rechtsschutzes und der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes ein limitierter Zugriff mit eingeschränkten Leserechten auf das Informationssystem MIDES ermöglicht. Bisher wurden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mittels Listen, telefonischer Auskünfte oder E-Mails übermittelt. Mit dieser Anpassung wird die Bearbeitung der Asylgesuche und Rückkehrprozesse effizienter gestaltet und eine bessere Datensicherheit gewährleistet.
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Staatssekretariat für Migration
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