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AT: Katastrophenhilfeabkommen zwischen Österreich und Georgien

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦           

 

 

Wien - Österreich setzt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung seiner Katastrophenschutzmaßnahmen durch den Abschluss eines Katastrophenhilfeabkommens mit Georgien. Dieses Abkommen soll sicherstellen, dass bei Natur- oder technischen Katastrophen eine schnelle und unbürokratische Hilfeleistung zwischen den beiden Ländern erfolgen kann. Dies geht aus der aktuellen Regierungsvorlage (2411 d.B.) hervor.

 

Das Abkommen zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien in der Prävention und Bewältigung von Katastrophen zu regeln. Es legt unter anderem die Ansprechpartner fest, erleichtert den Grenzübertritt und den Transport von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen. Zudem beinhaltet es Bestimmungen zur Kostenübernahme, Schadensregelung und weitere Formen der Zusammenarbeit.

 

Eine zentrale Regelung des Abkommens besagt, dass die Hilfeleistungen kostenlos erfolgen. Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.

 

Ein wichtiger Grundsatz des Abkommens ist das Freiwilligkeitsprinzip. Österreichische Hilfskräfte werden grundsätzlich auf freiwilliger Basis entsendet. Dabei steht es den innerstaatlichen Rechtsträgern, wie Feuerwehren oder dem Roten Kreuz, frei, ihre Hilfskräfte auf Ersuchen des Innenministers im Ausland einzusetzen. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für staatliche Stellen, andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu zwingen.

 

Für den Grenzübertritt und den Transport von Hilfsgütern werden die Formalitäten auf ein Mindestmaß reduziert. Im Falle einer Hilfeleistung georgischer Soldaten in Österreich gelten die Bestimmungen des Truppenaufenthaltsgesetzes. Ausrüstung und Hilfsgüter, die in den hilfeersuchenden Staat eingeführt werden, sind von Steuern und Abgaben befreit.

 

Das Abkommen regelt auch die Kostenübernahme und den Schadenersatz. Die hilfeleistende Vertragspartei hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der hilfeersuchenden Partei. Dennoch können andere Vereinbarungen getroffen werden. Beide Vertragsparteien verzichten auf Ersatzansprüche für Schäden, die während der Hilfeleistung verursacht werden.

Weitere Regelungen des Abkommens umfassen die Gewährleistung von Fernmeldeverbindungen, den Datenschutz und den wissenschaftlich-technischen Informationsaustausch.

 

Das Katastrophenhilfeabkommen zwischen Österreich und Georgien stärkt die internationale Zusammenarbeit und trägt dazu bei, dass im Ernstfall schnelle und effektive Hilfe geleistet werden kann. Es unterstreicht die Bedeutung der Solidarität und des gemeinsamen Handelns in Krisenzeiten.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 


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