CH: Beide jüngsten BVGer-Urteile werfen Fragen zur Anwendbarkeit der Postgesetzgebung auf

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Bern - Basierend auf einer Analyse der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 3. Januar 2024 hat die PostCom festgestellt, dass verschiedene Aspekte weiter geklärt werden müssen.

 

Die PostCom hat von den Urteilen A-4721/2021 und A-4350/2022 des BVGer vom 3. Januar 2024 Kenntnis genommen. Diese beziehen sich auf die Beschwerden der Unternehmen Uber Portier B.V. und eat.ch GmbH gegen ihre Einordnung unter die Meldepflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Postgesetzes (PG). 

 

Gemäß der Auffassung des BVGer unterliegen Essenslieferungen nicht der Postgesetzgebung. Diese Entscheidung hat zur Konsequenz, dass die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste nicht auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solcher Dienste anwendbar sind. Darüber hinaus werfen diese Urteile weitere Fragen auf.

 

Da die PostCom nicht befugt ist, eigenständig Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen (vgl. Art. 89 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; Jahresbericht 2022, S. 78), nimmt sie die Urteile lediglich zur Kenntnis.

 

 

 

 

Herausgeber

Eidgenössische Postkommission PostCom

http://www.postcom.admin.ch/de/


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