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Niesverbot

DMZ –  BLICKWINKEL ¦ Ruedi Stricker ¦ 

 

Die Schweizerische Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 211 (neu)

 

1 Auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Niesen verboten.

 

2 Der Gesetzgeber umschreibt den Tatbestand des Niesens im Hinblick auf eine vollzugsfreundliche Abgrenzung von anderen Vorgängen, die für die Versorgung des menschlichen Organismus mit Sauerstoff und die Emission von Stoffwechselprodukten aus den Atmungsorganen unverzichtbar sind.

 

3 Einfuhr, Herstellung von und Handel mit Produkten, die das Niesen im alltäglichen Vollzug unterstützen oder dazu geeignet sind, deren Folgen zu verharmlosen, sind verboten. Wer Schnupftabak zum Kauf oder unentgeltlichem Genuss anbietet, macht sich strafbar.

 

4 Das verbale Quittieren des Niesens Dritter mit dem Ausdruck von Bedauern oder dem Wunsch nach verbessertem Gesundheitszustand ist ebenso zu unterlassen wie öffentliches Mutmaßen über potenzielle Ursachen wie Pollenflug oder Kälteeinbruch.

 

5 Die Verwendung des Begriffs „Niesen“ sowie seiner etymologisch verwandten Wörter ist ausschließlich Forschungs- und Lehrzwecken vorbehalten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Behörden von Bund und Kantonen, sofern sich die Verwendung der Begriffe auf strafprozessrechtliche Belange beschränkt.

Übergangsbestimmung zu Artikel 211, Absatz 5:

 

Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 211 in zweck- und verhältnismäßiger Weise zu regeln:

 

a) Überwindung aller mit dem Niesvorgang assoziierten Begriffe in Wort und Schrift in allen vier Landessprachen

b) Handels- und strafrechtliche Anwendung bei antiken Werken aus Literatur und Musik

c) Entschädigung von Buchverlagen, sofern nachweislich ein existenzbedrohender wirtschaftlicher Schaden entstanden ist

d) Umgang mit zuwiderhandelnden Unmündigen, Durchgangsreisenden und anderen Personen, denen die Beachtung des Niesverbots nicht zuzumuten ist. 

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