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Bern - Im Jahr 2024 bringt die Schweiz bedeutende Neuerungen im Strassenverkehr auf den Weg. Diese betreffen verschiedene Aspekte, darunter die Zulassung von Fahrzeugen für Klein- und Direktimporteure, die Durchführung von verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Anpassungen bei der praktischen Führerprüfung.
Die wesentlichen Neuerungen im ersten Quartal 2024 im Überblick:
Ab 1. Januar 2024
Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen von Klein- und Direktimporteuren - CO2-Abrechnung erfolgt neu online
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Zulassung von Fahrzeugen von Klein- und Direktimporteuren durch eine neue CO2-Abrechnung online erfolgen. Fahrzeuge, die bestimmte CO2-Zielvorgaben überschreiten, unterliegen einer Sanktion, die nun vom Bundesamt für Energie (BFE) zentral erhoben wird. Dies ermöglicht eine effizientere Abwicklung durch digitale Datenerfassung.
Ab 1. März 2024
Neuerungen bei Sehtest und verkehrsmedizinischen Untersuchungen
Ab dem 1. März 2024 entfällt die Notwendigkeit eines zusätzlichen Sehtests für Personen mit einem bestehenden Lernfahr- oder Führerausweis, die eine neue Ausweiskategorie erwerben möchten. Dies gilt auch für Personen, die eine berufsmäßige Ausweiskategorie anstreben. Das Sehvermögen wird fortan im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung überprüft.
Personen im Alter von 75 Jahren und älter, die erstmals einen Lernfahr- oder Führerausweis beantragen, unterliegen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Diese Altersgrenze wurde von 65 Jahren erhöht.
Neuerungen bei Führerausweisentzug
Während eines Entzugs des Lernfahr- oder Führerausweises wird ab sofort keine Ausweiskategorie mehr erteilt, die - hätte sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen - ebenfalls entzogen worden wäre.
Neuerung bei Dauer der praktischen Führerprüfung (Kategorie A und B)
Die praktischen Prüfungen für die Kategorie A und B müssen nun mindestens 45 Minuten im öffentlichen Verkehr durchgeführt werden.
Ab 1. April 2024
Neue Sicherheitsstandards für Fahrzeuge
Gemäß den europäischen Zulassungsbestimmungen müssen ab dem 1. April 2024 alle neuen Fahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber und modernen Fahrassistenzsystemen ausgestattet sein. Diese Systeme warnen vor Müdigkeit, Ablenkung, ermöglichen automatische Notbremsungen und unterstützen beim Rückwärtsfahren sowie Abbiegen. Die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, Fußgängerinnen und Fußgängern wird durch verbesserte Karosserieelemente weiter erhöht. Die Änderungen sind im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzgesetz, um die Sicherheit persönlicher Daten zu gewährleisten.
Neuerungen zugunsten höherer Sicherheit für E-Bike-Fahrende
Um die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere in Tempo-20- und Tempo-30-Zonen, sicherzustellen, müssen alle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h ab dem 1. April 2024 mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein. Die Ausrüstpflicht gilt für neue schnelle E-Bikes ab diesem Datum, während bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge bis zum 1. April 2027 nachgerüstet werden müssen.
Herausgeber:
Bundesamt für Straßen ASTRA
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