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CH: Effizientere Meldung meldepflichtiger Krankheiten durch digitale Identifikatoren

DMZ – FORSCHUNG / MM ¦ AA ¦            

 

Bern - Die rasche und zuverlässige Meldung übertragbarer Krankheitsfälle durch die Akteure im Gesundheitswesen wird ab dem 1. Januar 2024 durch die Einführung digitaler Identifikatoren weiter optimiert, so der Beschluss des Bundesrats in seiner Sitzung vom 29. November 2023.

 

Die Covid-19-Pandemie hat die Bedeutung von schnell verfügbaren und verlässlichen Falldaten für die Bewältigung von Pandemien verdeutlicht. Die Anforderungen an die Erhebung, Übermittlung und Zusammenführung von Meldungen sowie die Bereitstellung von Falldaten waren während der Pandemie besonders hoch. Um sicherzustellen, dass Fälle nicht mehrfach gezählt werden, erforderte die tägliche Datenbereinigung erhebliche Anstrengungen.

 

Um die Effizienz und Zuverlässigkeit des Meldewesens zu steigern, hat der Bundesrat beschlossen, die Mitteilung von Befunden durch Ärzteschaft, Spitäler, Labore und andere Institutionen zu erweitern. Zukünftig gehören zur Meldung neben den üblichen Angaben auch die AHV-Nummer der betroffenen Person, die eindeutige Identifikationsnummer (GLN) der medizinischen Fachperson, die die Meldung übermittelt, sowie die Unternehmens- und Betriebs-Identifikationsnummer (UID und BURNR) des meldenden Betriebs.

 

Diese Identifikatoren ermöglichen eine weitgehend automatisierte und effiziente Verarbeitung der Daten. Sie verhindern im Meldeprozess die Mehrfacherfassung von Personen und Institutionen und reduzieren somit den Bedarf an aufwendiger Datenbereinigung.

Die neue, standardisierte elektronische Meldung wird ab Anfang 2024 zunächst bei den Laboratorien eingeführt und soll bis Ende 2025 auf alle Akteure ausgeweitet werden. Diese rechtliche Grundlage zur Verwendung der Identifikatoren markiert einen wesentlichen Fortschritt in der Digitalisierung des Meldesystems.

 

 

 

 

Herausgeber:

Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Gesundheit

http://www.bag.admin.ch

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