DMZ – POLITIK / MM ¦ AA ¦
Der EDÖB hat die Sachverhaltsabklärung bei einem Inkasso- und Bonitätsunternehmen abgeschlossen. Das untersuchte Unternehmen erfüllt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Maßnahmen zur Gewährleistung der Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten sowie die Anforderungen an die Berichtung und Löschung von falschen Daten. Das Instrument der sogenannten «negativen Haushaltstreffer» erwies sich hingegen als unzulässig. Aus diesem Grund hat der EDÖB dem Unternehmen im Schlussbericht empfohlen, Bonitätsauskünfte gestützt auf «negative Haushaltstreffer» einzustellen. Das Unternehmen hat die Empfehlung angenommen.
Der EDÖB eröffnete im Berichtsjahr 2019/2020 ein Verfahren bei einem großen Anbieter von Inkasso- und Bonitätsdienstleistungen wegen angeblich zu vielen fehlerhaften Datenbankeinträgen und daraus folgenden Verwechslungen von Personen mit gleichen oder ähnlichen Namen. Als Folge der Verwechslungen seien Zahlungsaufforderungen an falsche Personen versendet oder unzutreffende negative Bonitätsauskünfte gespeichert und bekannt gemacht worden sein. Zudem untersuchte der EDÖB, ob Schwierigkeiten bei der Korrektur von fehlerhaften Einträgen bestehen. Im Verlauf des Verfahrens wurde der Untersuchungsgegenstand auf die Zulässigkeit von sogenannten «negativen Haushaltstreffern» erweitert.
Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Verwechslungen aufgrund von fehlerhaften Datenbankeinträgen führen regelmäßig zu Persönlichkeitsverletzungen, die im Einzelfall für die Betroffenen schwerwiegend sein können. Nach eingehender Prüfung gelangte der EDÖB zum Schluss, dass das untersuchte Unternehmen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Maßnahmen zur Gewährleistung der Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten erfüllt. Auch bei sorgfältiger Bearbeitung und Ergreifung der nötigen Maßnahmen kann es allerdings zu fehlerhaften Datenbankeinträgen kommen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenbearbeitung für die Betroffenen erkennbar erfolgt (Transparenz) und ein wirksamer Berichtigungs- und Löschprozess besteht, um negative Konsequenzen von fehlerhaften Datenbankeinträgen zu vermeiden. Im Rahmen der Untersuchung hat sich gezeigt, dass das untersuchte Unternehmen auch diese Anforderungen erfüllt.
Weiter beurteilte der EDÖB im Rahmen der Sachverhaltsabklärung die Zulässigkeit von Bonitätsauskünften gestützt auf «negative Haushaltstreffer». Dabei werden im Rahmen von Bonitätsauskünften zu einer Person negative Bonitätsinformationen über andere Personen aus dem gleichen Haushalt bekannt gegeben. Diese Datenbekanntgabe – etwa an Onlinehändler – sollte angeblich verhindern, dass Personen mit negativer Bonität einen Kauf auf Rechnung unter den Namen eines Haushaltsmitglieds mit positiver Bonität tätigen können (sog. Umgehungsgeschäft). Aufgrund dieser Praxis werden die Bonitäten von Haushaltsmitgliedern verknüpft, sodass Personen mit guter Bonität ihrerseits keine Käufe mehr auf Rechnung vornehmen können. Der EDÖB gelangte in seiner Untersuchung zum Schluss, dass diese Bearbeitungsmethode den Transparenz- und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz des Datenschutzgesetzes verletzt. Solche Datenbearbeitungen können nicht gerechtfertigt werden. Insbesondere ist das überwiegende Interesse, welches die Prüfung der Kreditwürdigkeit rechtfertigt (Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG), nicht einschlägig, weil die schlechte Bonität eines Haushaltsmitglieds für die Bonität der vertragsschliessenden Person nicht ausschlaggebend sein kann. Aus diesen Gründen hat der EDÖB dem Unternehmen im Schlussbericht empfohlen, Bonitätsauskünfte gestützt auf «negative Haushaltstreffer» einzustellen. Das Unternehmen hat die Empfehlung angenommen.
Herausgeber
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
http://www.edoeb.admin.ch/
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