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Bei der Vergütung der Invalidenversicherung von Kosten für Mittel und Gegenstände, die für Untersuchungen oder Behandlung bei Geburtsgebrechen verwendet werden, ist in den vergangenen Tagen Verunsicherung entstanden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat eine Übergangslösung getroffen, damit den betroffenen Familien keine zusätzlichen Kosten anfallen. Die kantonalen IV-Stellen wurden entsprechend informiert. Das BSV klärt nun das weitere Vorgehen.
Etliche Familien mit Kindern, die an einem Geburtsgebrechen leiden, haben in den vergangenen Wochen Rechnungen für Mittel und Gegenstände erhalten, die für Untersuchungen oder Behandlungen benötigt werden und deren Kosten bisher die IV übernommen hat. Grund dafür ist, dass ein Anbieter höhere Preise in Rechnung stellt, als für die Vergütung maximal vorgesehen ist.
Produkte müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
Die IV und die obligatorische Krankenversicherung (OKP) vergüten die Leistungen von Produkten auf der Grundlage der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). Diese wurde seit 2016 unter Beizug einer Expertengruppe komplett revidiert. Dabei wurde überprüft, ob die Produkte wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW-Kriterien) sind. Diesen Kriterien müssen Leistungen entsprechen, die von der OKP und der IV vergütet werden.
Bei nachgewiesener Notwendigkeit wurden spezifische Positionen für Kinder aufgenommen. Wo nötig wurden die Höchstvergütungsbeträge gesenkt. Darunter waren auch Mittel und Gegenstände, die für die Untersuchung und Behandlung bei Kindern mit einem Geburtsgebrechen relevant sind, wie beispielsweise Inhalations- und Atemtherapiegeräte oder Mess-Systeme wie Sauerstoffsättigungs- und Pulsmonitor.
Die Anbieter solcher Geräte mussten in der Folge ihre Preise entsprechend anpassen. Ein Anbieter hat dies nicht getan und in mehreren Fällen der IV die aktuell gültigen Höchstvergütungsbeträge verrechnet sowie zusätzlich den Versicherten den Differenzbetrag in Rechnung gestellt. Das BSV geht davon aus, dass rund 400 Familien von dieser Praxis betroffen sind. Insgesamt vergütet die IV aktuell Mittel und Gegenstände bei Geburtsgebrechen in rund 6000 Fällen.
Keine finanzielle und qualitative Verschlechterung für die Betroffenen
Für die IV ist zentral, dass die Versorgung der betroffenen Kinder nicht gefährdet wird und sich die Situation der Familien weder finanziell noch qualitativ verschlechtert. Das BSV hat deshalb am Freitag, 14.4.2023, eine Regelung getroffen, mit der die Vergütung der IV und die Qualität der Versorgung sichergestellt ist.
Die IV wird bis auf weiteres Zusatzkosten vergüten, die über den geltenden Höchstvergütungsbeträgen liegen. Bestehende Verfügungen der IV behalten ihre Gültigkeit. Wenn der medizinische Bedarf ausgewiesen ist, übernimmt die IV auch die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial, die nicht auf der Liste der Mittel und Gegenstände aufgeführt sind. Die IV vergütet zudem auch Zweitgeräte für den schnellen Ersatz bei Defekten, wenn deren Notwendigkeit von einem qualifizierten Facharzt bestätigt wurde.
Betroffene Familien werden von der IV-Stelle kontaktiert
Das BSV hat die IV-Stellen angewiesen, die betroffenen Familien in den nächsten Tagen zu kontaktieren und sie über den Sachverhalt zu informieren. Die IV-Stellen werden die Betroffenen darin unterstützen, zu einem Anbieter zu wechseln, der die notwendigen Leistungen anbietet und die geltenden Höchstvergütungsbeträge der IV einhält. Gemäss den Abklärungen des BSV stehen qualitativ gleichwertige Mittel und Gegenstände bei alternativen Anbietern zur Verfügung. Betroffene Familien können sich mit Fragen auch direkt an die zuständige IV-Stelle wenden.
Das BSV wird nun verschiedene Fragen klären, etwa die Anwendung der Mittel- und Gegenständeliste auf Kinder mit Geburtsgebrechen und die Preisgestaltung gewisser Anbieter.
Herausgeber
Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch
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