DMZ – MEDIZIN / POLITIK ¦ Walter Fürst ¦
KOMMENTAR
Der Fall von Herrn Stix, der nach einem operativen Zwischenfall vor 6 Jahren leider tetraplegisch wurde, macht betroffen. Noch betroffener ist man, wenn man weiß, dass es sich hierbei nicht etwa um einen Einzelfall handelt. Das Schweizer Gesundheitssystem ist ohnehin in vielerlei Hinsicht überholt und überfordert.
Der 56-jährige Mathias Stix kann seinen Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Seit Jahren kämpft er mit verschiedenen Versicherungen um eine Entschädigung für einen OP-Zwischenfall, der ihn 2016 in den Rollstuhl brachte. «Die Versicherungen zögern alles hinaus, soweit sie nur können», schildert er seine Situation im SRF Beitrag. Dieser Fall weist exemplarisch darauf hin, wie die medizinische Fehler- und Haftpflichtkultur in der Schweiz längst reformiert werden müsste, um aller verfassungsrechtlich verankerte Wahrung der körperlichen Integrität im Bereich Gesundheitssystem möglichst erfolgreich wahren zu können.
Einmal mehr stößt man dabei auf den grundlegenden Systemmangel. Eine fehlende systematische adäquate medizinisch transparente Qualitätsförderung mit interner und externer Kontrolle. Damit der im Bereich der Haftpflicht möglichst willkürliche pekuniärer Eigeninteressen von Politik, Ärzteschaft und Industrie, welche von der Juristik noch sehr befremdend gedeckt wird, endlich ein Riegel vorgeschoben wird.
Wir wollten vom Patientenvertreter, Dr. Andreas Keusch, zu der vorliegenden Geschichte und zum Zustand des Schweizer "Systems" wissen, wie er dazu steht.
Stellungnahme, Dr. Andreas Keusch, Patientenvertreter:
Tetraplegie nach Operationszwischenfall – Niemand will zahlen
In der Kassensturzsendung vom 14. Februar 2023 wurde ein Patientenschicksal vorgestellt, welches jeden sehr betroffen hinterlässt, weil sich ein operationstechnischer Zwischenfall ereignete, der den Patienten Mathias Stix leider zu einem Tetraplegiker machte. Gemäss vorliegendem Bericht sei dem Chirurgen bei der Zurechtbiegung einer Stange bei der Spondelysierung (Wirbelsäulenversteifung) der Halswirbel direkt am offenen Wirbelkanal als Folge des operativen Eingriffes einer Behandlung einer Spinalkanalstenose das Instrument abgerutscht und habe in Folge so leider die Nervenbahnen des Rückenmarkes entsprechend langfristig invalidisierend verletzt.
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Schwerzmann Jacqueline. Schlimmes Patientenschicksal: Nach Operation im Rollstuhl – und niemand will zahlen. SRF Kassensturz, 14. Februar 2023
Ein schweres gesundheitliches Schicksal, welches eine ganze Familie völlig unverschuldet in die Armut zu treiben vermag, wenn ein solcher Zwischenfall als normales, medizinisch nicht zu 100 Prozent vermeidbares Ereignis eingestuft werden kann, niemand das Opfer entsprechend finanziell entschädigt.
Ärztliche Sorgfaltspflicht: «Primum non Nocere»
Ohne genaue Kenntnis und Einsicht in die individuell vorliegende klinische Anamnese, Diagnostik, Therapieentscheides sowie Operationsverlaufes ist die Beurteilung von außen her kaum sachlich sauber durchführbar. Es lassen sich dennoch viele Fragen erheben, welche darauf hinweisen, dass beim Umgang der medizinischen Fehlerkultur einiges im Argen liegt, die zur Vermeidung zukünftiger solcher Fälle dringend reformiert werden müssen, um weitere solche Patientenschicksale möglichst weitgehend erfolgreich vermeiden zu können. Da es leider menschlich ist, dass stets Fehler passieren können, wird man es jedoch nie zu 100 Prozent eliminieren können.
Die medizinische Ethik mit dessen ärztlichen Sorgfaltspflicht «Primum non nocere» gebietet es aber, dass sowohl bei lebensrettenden Notfalleingriffen als auch Wahleingriffen eine weitere Schädigung der individuell körperlichen Integrität stets vermieden werden muss. Sollten trotzdem zusätzliche medizinisch normalerweise eigentlich vermeidbare Schäden auftreten, wird der Anspruch auf eine Schadensvergütung durch die obligat abzuschliessende Haftpflichtversicherung eines jeden behandelnden Arztes nach entsprechender Meldung überprüft. Da es sich je nach gesundheitlich vorliegendem zusätzlichen Schaden jedoch um immense Schadenssummen handeln kann, kommt der medizinisch sachlich korrekten Grundbeurteilung / Analyse des vorliegenden Schadens eine enorme Bedeutung zu, um systembedingt willkürliche pekuniäre Eigeninteressen der Haftpflichtversicherer zur Abwehr oder Minderung des vorliegenden finanziellen Anspruchs der Betroffenen möglichst gering halten oder eben vollständig eliminieren zu können.
Gewinnoptimierende Leistungsabwehr der Haftpflichtversicherungen
Hier spielen aktuell zwei Systemfehler in die Karten der Haftpflichtversicherungen. Einerseits die medizinische Beweispflicht der Betroffenen, welche andererseits durch die systematisch fehlende medizinische Qualitätsförderung von Indikation und Outcome (Behandlungsergebnis) mit externer Kontrolle als Grundlage eines abzuklärenden Haftpflichtanspruches zum Tragen kommen, die Betroffenen so der völligen Willkür seitens der betroffenen Ärzteschaft mit deren Haftpflichtversicherungen sowie medizinisch fachfremden Anwälten und Richtern ausliefert, welche sich anmassen, die medizinisch vorliegende Kausalität adäquat beurteilen und bei Gerichtsfällen oder aussergerichtlich getroffenen Vergleichen die daraus zu ziehenden möglichen Haftpflichtansprüche so tatsächlich korrekt einstufen zu können.
Erschwerend kommt in der Schweiz noch zusätzlich hinzu, dass die aktuelle Handhabung von medizinischen Schadensereignissen aufgrund der vorliegenden Handhabung der Haftpflichtversicherer und medizinisch heillos überforderten und sich Fachwissen anmassenden Juristen einer regelrechten Bestrafung der Ärzteschaft gleichzusetzen ist, welche eine offene Auseinandersetzung, Aufklärung der Ärzteschaft mit den betroffenen Patienten erschwert, so eine zukünftige Vermeidung solcher Ereignisse eher zu vertuschen versucht, als daraus möglichst lernen, die medizinische Behandlungsqualität und die daraus resultierenden Behandlungsergebnisse so laufend optimieren zu können.
Die dabei vorliegende leidige Problematik besteht in den meisten Fällen darin, dass die Betroffenen und die Haftpflichtversicherungen jeweils die medizinischen Gutachter so aussuchen, bei welchen man hofft, daraus die möglichst besten Ansprüche oder Abwehr der Schadenssummen zu erzielen.
Medizinische Versorgungs- und Qualitätsförderung als Grundlage allfälliger Haftpflicht
Umso wichtiger wäre deswegen eine transparente medizinische Versorgungs- resp. Zweckmässigkeitsforschung sowie eine systematisch durchgeführte Qualitätsförderung mit interner und externer Kontrolle von Indikation und Outcome gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG als Grundbasis für sämtliche politischen Entscheidungen in der Gesundheitspolitik als auch bei Haftpflichtfällen, um die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte der Bürger*innen zur Wahrung deren körperlichen Integrität mit daraus sich ableitenden Haftpflichtansprüchen bei operativen oder therapeutischen Schadensfällen tatsächlich möglichst wahren zu können.
Diese fehlt aus pekuniären Eigeninteressen von Politik, Ärzteschaft und Industrie jedoch leider gänzlich!
Praktische Umsetzung medizinisch adäquater Qualitätsförderung
Der nun vorliegende, einem sehr betroffen machende invalidisierende Schicksalsschlag von Herrn Stix stellt ‘per se’ nun ein ausgezeichnetes Beispiel dar, wie die Förderung von medizinischer Behandlungsqualität und damit einhergehender Patientensicherheit z.B. anhand von «NSQIP», dem ‘National Surgical Quality Improvement Program’ in den USA, adäquat umgesetzt eigentlich funktionieren könnte, resp. sollte!
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‘NSQIP’ oder kosteneffiziente Qualitätssicherung: Ab sofort keine faulen Ausreden mehr! Keusch A., MEDVICE, Pfäffikon SZ, Informationsschreiben vom 4. April 2019
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Shukri F. Khuri. Quality, Advocacy, Healthcare Policy, and the Surgeon. Ann Thorac Surg 2002;74:641-94
https://www.annalsthoracicsurgery.org/article/S0003-4975(02)03795-5/fulltext
Nach Auftreten dieses Zwischenfalles hätte eine glaubwürdig interne Qualitätssicherung durch die Spitaldirektion durchgeführt werden müssen, wo die behandelnde Ärzteschaft, das gesamte OP-Team sowie die Pflege den vorliegenden Schadensfalls zur zukünftigen Vermeidung solcher Fälle hätte intern diskutieren und daraus zu treffende Maßnahmen ableiten müssen. Derselbe Fall hätte in Folge noch zusätzlich mit externen medizinischen Fachspezialisten FMH hinsichtlich schweizweiter Konsequenzen analysiert werden müssen. Bei einem durch diese medizinische Fachspezialisten FMH sich allfälliger Weise daraus resultierenden ordentlichen Haftpflichtpflichtanspruchs hätte dann eine entsprechende Schadensmeldung gegenüber der Haftpflichtversicherung durch den operierenden / behandelnden Arzt, resp. durch die Spitaldirektion erfolgen müssen.
Umkehrung der Beweispflicht als gleichzeitige medizinische Weiterbildung
Bei einer solchen Vorgehensweise entfällt zudem die leidige Beweispflicht des so geschädigten Behandlungsopfers. Der operierende oder behandelnde Arzt resp. das Team lernt so aus möglichen Behandlungsfehlern, medizinischen Fehleinschätzungen, oder Fehlabläufen im ganzen Team, um in Zukunft dieses Risiko möglichst gering halten zu können. Die willkürliche Abwehr der Haftpflichtversicherungen mit für sie erwünschten möglichst leistungsabwehrenden medizinischen Gutachtern entfällt, außer sie legen Einspruch auf die vorliegende Expertise dank interner und externer Q-Förderung und Kontrolle ein. Somit würde den medizinisch fachfremden Anwälten eine qualitativ hochwertig abgesicherte medizinisch adäquate und transparente «State-of-the Art» Expertise dank interner und externer Q-Analyse von Indikation und Outcome des Schadensfalles vorliegen. Die Haftpflichtversicherung würde endlich wieder deren einmal ursprünglich zugedachten Versicherungsfunktion als finanzielle Absicherung der Betroffenen im Schadensfalle dienen.
Änderung der Fehler- und Haftpflichtkultur ohne primäre Schuldzuweisung
Die Handhabung der medizinisch negativ behafteten Fehlerkultur mit dessen Schuldzuweisung und reflexartigen Abwehr würde so weg von dieser, hin zu einer zukünftigen konstruktiven Erkennung und Reduktion / Elimination von medizinischen Fehlern in Form von Weiterbildung der Ärzteschaft dank adäquater Q-Förderung und Kontrolle erfolgen, bei welchem die Ärzteschaft aus deren Fehlern lernt und die Betroffenen im fachlich anerkannten Schadensfalle ohne deren Beweispflicht entsprechend entschädigt.
Damit könnte bei vorliegenden Problemen die Ärzteschaft mit den Betroffenen endlich auch offener umgehen, ohne befürchten zu müssen, dass die Haftpflichtversicherungen Ihnen einen Strick drehen, sie stets befürchten müssen, dass Ihnen im Schadensfalle die Haftpflichtversicherung seitens der Versicherung gekündigt wird. Eine Haftpflichtversicherung stellt die Legitimation der Berufsausübung dar. Fehlt diese, entspräche dies einem faktischen Berufsverbot.
Elimination willkürlich lukrative Gewinnoptimierung der Haftpflichtversicherungen
Zudem wurde mir mehrfach berichtet, dass die Haftpflichtversicherer so ein sehr lukratives, gewinnoptimierendes Geschäft zu etablieren vermochten, da man für neue Haftpflichtversicherungsabschlüsse üblicher Weise stets einen happigen Aufpreis verlange, welche die betroffenen Ärzte akzeptieren müssen, um deren Beruf noch weiter ausüben zu können.
Zudem betrage die Summe der jährlichen Einnahmesumme angeblich jährlich nur rund 5 Prozent. 95 Prozent sollen so in die übermäßig eigennützige Gewinn- und Profitoptimierung der jeweiligen Haftpflichtversicherungen fließen. Diesbezüglich muss man sich zusätzlich fragen, dass sich die Ärzteschaft bei dem aktuell staatlich vorliegenden Kostendruck im Gesundheitssystem und dessen Haftpflichtversicherungsprämien noch immer gefallen lassen?! Nur weil sie zur Berufsausübung eine solche dringend benötigen, so zu reinen Bittstellern degradiert werden können?!
Mögliche patientensicherheitsgefährdende Unterwanderung der der ärztlichen Sorgfaltspflicht
Im vorliegenden Falle hätte bei flächendeckend angewandter Q-Förderung mit sowohl interner als auch externer Kontrolle von Indikation und Outcome alles sauber abgeklärt werden können, ob nun eine Haftpflicht vorliegt, weil leider ein zusätzlicher gesundheitlicher Schaden aufgetreten ist, der bei Treffen und Einhalten entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gemäß ärztlicher Sorgfaltspflicht eventuell nicht oder zumindest nicht in diesem Ausmaße eingetreten wäre?!
Dies fängt z.B. nur schon bei den Indikationsstellungen beider gleichzeitig durchgeführter chirurgischen Eingriffe an.
Somit ergeben sich folgende abzuklärende Fragestellungen, welche die Patientensicherheit zu gefährden vermögen:
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Waren diese Indikationen aus Sicht der Fachexperten FMH gemäß vorliegender Anamnese und Diagnostik gerechtfertigt?
- Erfolgte die vorliegend gleichzeitige Behandlung der Wirbelsäulenkanalstenose sowie die operative Behandlung des - allfällig damit danach zusammenhängenden – zu erwartenden oder sich zusätzlich verschlechternden allfällig bereits vorliegenden Wirbelsäulengleitens (Spondylolisthesis) mittels Wirbelsäulenversteifung (Spondylodese) nun infolge korrekt erhobener Indikationsstellung des Chirurgen oder auf prophylaktischen Wunsch des Patienten nach entsprechender Aufklärung des Chirurgen seitens des Patienten hin?
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Erfolgte die gleichzeitige Behandlung infolge allfälliger Gewinnoptimierung des operierenden Arztes oder der Klinik / Spitals?
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Erfolgte die gleichzeitige Behandlung infolge des «Wirtschaftlichkeitsverfahrens Santésuisse», um die entstehenden OP-Kosten im Vergleich zur Konkurrenz entsprechend angleichen / senken zu können, damit so einem Verfahren und damit einhergehenden Rückzahlungen erfolgreich ausweichen zu können?
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Bestehen in den Geheimverträgen des Spitals und Belegarztes irgendwelche Auflagen an die Anzahl an jährlich abzuliefernden Eingriffen (Wirbelsäulenkanalstenose & Spondylodese-Eingriffen), welche zu oberflächlicheren, patientensicherheitsgefährdenden Indikationsentscheiden führen, um eben die geheimvertraglich eingeforderte Anzahl zu erfüllen, so weiter als Belegarzt an diesem Spital operieren zu können?
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Hat der Chirurg auf die allfällig mögliche Option einer medizinisch akzeptablen späteren zusätzlichen Spondylodese-OP hingewiesen?
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Erfolgte die gleichzeitige Behandlung infolge Kostenoptimierungsdruck des Krankenversicherers hin, da eventuell eine große medizinische Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Patient sich nach Behebung des Stenoseproblems danach wohl noch einer zusätzlichen Spondylodese-OP infolge Spondylolisthesis unterziehen muss, es bei gleichzeitiger OP somit für die kostenoptimierende Kasse in der Grundversicherung oder gewinnoptimierenden Kasse in den Zusatzversicherungen ökonomisch betrachtet so günstiger zu stehen kommt?
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War der operierende Arzt zum Zeitpunkt des Zurechtbiegens des Stabes durch irgendeine Art und Weise durch Anwesende im OP-Raum unnötig abgelenkt oder unkonzentriert?
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War der operierende Arzt schlichtweg nur übermüdet oder stand er unter Zeitdruck (z.B. infolge weiterer nachfolgender OP’s) was die Fehlerinzidenz leider unnötig zu erhöhen vermag?
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Hätte der Schaden vermieden werden können, wenn der Stab nicht ‘in situ’ sondern ‘ex corpore’ zurechtgebogen worden wäre?
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Hätte der Schaden vermieden werden können, wenn die Spondylodese bei offenem Wirbelkanal nicht gleichzeitig stattgefunden hätte?
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Hätte bei geschlossenem Wirbelkanal das ungewollte Abgleiten dann noch denselben Schaden verursacht?
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Wurde der Patient über die Möglichkeit eines solchen invalidisierenden nervenschädigenden Abrutschens vor der OP explizit schriftlich nachweislich hingewiesen?
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Etc. etc. …
All dies hätte m.E. zum Vorschein gebracht, ob es sich beim vorliegenden Zwischenfall nun um ein Haftpflichtproblem handelt, bei welchem ein betroffener Patient einen rechtmäßigen Anspruch auf Schadensersatz haben sollte.
Dank Q-Förderung mit externer Kontrolle schweizweit aus «Fehlern» lernen
Zudem ließe sich so eruieren, ob zum Schutze der körperlichen Integrität gemäß ärztlicher Sorgfaltspflicht zukünftig entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden können oder gar getroffen werden müssen, um solche Schadensereignisse in Zukunft auf ein Minimum reduzieren, resp. die Behandlungsqualität, auch dank korrekter Indikationsstellung und Abfolge sowie Vorgehensweisen während der OP auf ein Minimum reduzieren zu können.
Selbstverständlich stellt eine solche Vorgehensweise keine «Carte Blanche» für die Ärzteschaft dar. Bei sich wiederholenden Missachtungen der bei den internen und externen Kontrollen beschlossenen patientensicherheitsfördernden Maßnahmen ist der Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach wie vor stets in Erwägung zu ziehen!
Herzchirurgie Zürich als medizinischer Beleg patientensicherheitsfördernder Behandlungsqualität
Was nun eine für die Schweiz angepasste medizinische Qualitätsförderung und Kontrolle nach Vorbild «NSQIP» hinsichtlich Patientensicherheit, Behandlungsqualität sowie ärztlicher Weiterbildungsoptionen zu leisten vermag, hat Prof. Dr. med. Dr. h.c. Paul Robert Vogt als ehemaliger Leiter der Herzchirurgie ZH im Vergleich zu dessen als medizinischem Top-Experten von allen Seiten her hochgelobte und entsprechend polit-wirtschaftlich sogar von medizinisch berufsfremden Journalisten verteidigte Prof. Maisano eindrücklich aufgezeigt:
Prof. Dr. med. Dr. h.c. Paul Robert Vogt, USZ
CardioVascular Update Symposium Zürich – CV USZ, Kongresshaus, 1. Dezember 2022
«Seit Antritt Prof. Vogt habe man die Mortalität bei Standardoperationen «praktisch eliminiert». Bei den Transplantationen sank die Sterberate gemäss Präsentation von 20 auf 3,4 Prozent, beim Riss der Hauptschlagader von 25 auf 7 Prozent, bei Wundinfektionen von 7,3 auf 0,2 Prozent und bei den Infektionen der Herzklappen von 18 auf 3 Prozent.»
Boss Catherine. Geheimes Gutachten zum Unispital. Zu viele Tote, fehlendes Fachwissen – neue Fakten zur Zürcher Herzklinik.
TagesAnzeiger, 2. Dezember 2022
Vertuschung der Behandlungsqualitätsprobleme durch Politik, Juristik, Ärzteschaft und Industrie
Trotz damals in den Printmedien bereits besorgniserregend berichteten Mortalitätsraten unter Prof. Maisano (USZ) und Prof. Genoni (Triemli) im Vergleich zu den schweizweit übrigen Herzchirurgie Zentren (exkl. Kispi ZH), sowie entsprechender eingeschriebener Hinweise meinerseits als Patientenvertreter, erachtete die medizinisch ebenfalls fachfremde Oberstaatsanwaltschaft ZH dies als nicht strafrechtlich relevant abklären zu müssen, weil a) keine entsprechende Meldung seitens Prof. Maisano, der Spitaldirektion USZ, des Spitalrates USZ, der Gesundheitsdirektion Kt ZH, der Kantonsrät*innen der «Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, der «Sonderkommission Gesundheit und Umwelt», des Kantonsarztes ZH sowie der Ärztegesellschaft ZH (AGZ) oder b) seitens der Hinterbliebenen im Todesfall oder bei Komplikationen seitens der Patient*innen eingereicht worden ist.
«Die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich überprüft Todesfälle bei herzchirurgischen Eingriffen, wenn ein aussergewöhnlicher Todesfall vorliegt. Ein solcher Todesfall wird angenommen, wenn das Versterben auf einen Ablauf zurückzuführen ist, welcher nicht dem zu erwartenden Verlauf eines solchen Eingriffs entspricht und möglicherweise auf ein Fehlverhalten bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung einer am Eingriff beteiligten Person zurückzuführen ist. Dabei wird nicht jeder herzchirurgische Eingriff seitens der Staatsanwaltschaft auf strafrechtliche Relevanz hin überprüft, sondern nur diejenigen, welche seitens der zuständigen ärztlichen Leitung des entsprechenden Spitals oder aber durch Drittpersonen, z.B. durch Angehörige, der Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Ist eine solche Meldung erfolgt, eröffnet die Staatsanwaltschaft unter dem Titel «aussergewöhnlicher Todesfall» ein Verfahren, begibt sich zusammen mit Funktionären der Polizei und des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsspital Zürich vor Ort, lässt sich informieren und sichert die nötigen Beweise.»
Lic. Iur. Christian Philipp, Leiter Rechtsdienst
Schreiben Oberstaatsanwaltschaft Zürich, 23. Dezember 2022
Trotz entsprechender Q-Förderung und Kontrolle dieser Fälle werden diese noch immer versucht, amtsmissbräuchlich zu vertuschen. Dies mit zusätzlich freundlicher Unterstützung medizinisch-fachfremder Rechtsanwält*innen, welche sich interdisziplinär so mit den medizinisch fachfremden Politiker*innen, regelrecht «zusammenrotten», einfach meinen, sich über die Rechtsstaatlichkeit sowie fachlich und sachlich über die Medizin mit dessen verfassungsrechtlich verankerten ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Bewertung medizinischer Kausalität hinwegsetzen zu können.
Mit entsprechend adäquater Q-Förderung sowie interner sowie externer Kontrolle ohne sofortige Schuldzuweisung hätte dies dank rechtzeitiger Fehlererkennung und zukünftiger Fehlervermeidung gemäss entsprechender Förderung der ärztlichen Sorgfaltspflicht prinzipiell vermieden werden können, wie dies nun eben die damalige Tätigkeit von Prof. Vogt in der Herzchirurgie USZ belegt! So wäre es nicht zu der schockierend hohen Anzahl an medizinisch vermeidbaren Todesfällen bei herzchirurgischen Eingriffen in der Herzchirurgie gekommen, wo man dank fehlender Meldung an die Staatsanwaltschaft ZH sowie der Beweispflicht seitens der verstorbenen oder geschädigten Patient*innen von keiner Seite her bereit ist, dazu Rechenschaft ablegen, daraus resultierende patientensicherheitsfördernde Schritte einleiten zu müssen, um die generelle Behandlungsqualität und Patientensicherheit so langfristig angemessen adäquat fördern zu können.
Im Gegenteil, ohne adäquate Q-Förderung und Kontrolle vermögen sich so medizinisch fachfremde Rechtsanwält*innen höchst ignorant und arrogant über die ärztliche Sorgfaltspflicht und die damit kausal zusammenhängende medizinische Haftpflicht im Interesse der Ärzteschaft, der Spitäler, Politik und Wirtschaft zusätzlich hinwegsetzen:
«Weder Felix (Schneuwly, Anmerkung Autor) noch ich sind Ärzte, das ist klar, deshalb haben wir auch keine entsprechenden Diplome, auch klar. Nur: berufliche Tätigkeit, aka Berufserfahrung, kann zu Knowhow führen, darum geht es.»
«Ich arbeite im Nebenamt als Fachrichter Sozialversicherung, insbesondere Krankenversicherung, deshalb masse ich mir doch gewisse, auch medizinische Fachkenntnisse an»
«Es ist irritierend, wenn ein Tierarzt einem Rechtsanwalt die Juristerei (Kausalität, Anmerkung Autor) erklärt.»
«Ich habe viele Ärzte erlebt, die im Rahmen meiner seinerzeitigen Tätigkeit gleich reagiert haben mit Angriffen auf die Person, Beleidigungen, etc.»
Roland Amstutz, Rechtsanwalt und Fachrichter Sozialversicherung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit als Grundlage der kausalen Haftpflichtklärung
Nur mit sachlich fachlich interdisziplinärer Zusammenarbeit und nicht mit einem ignoranten und arroganten sich Hinwegsetzen über die medizinische Kausalität – juristisch wie politisch - sowie deren Abklärung einer allfällig vorliegenden Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht oder noch wenig bekannten Komplikationen im breiten Klinik- und Praxisalltag gemäss «Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft», KVG, KLV, KVV, Medizinalberufegesetz sowie «Standesordnung FMH» kann die Patientensicherheit dank transparenter adäquater Q-Förderung der Indikations- und Behandlungsergebnisqualität wie z.B. nach dem Vorbild «NSQIP» mit zusätzlich entsprechend einhergehender Reformierung der aktuell gehandhabten patientensicherheitsfördernden medizinischen Fehler- und Haftpflichtkultur objektiv analysiert, sich daraus allfällig ergebende Haftpflichtansprüche rechtfertigen und geltend gemacht werden.
Verhindern pekuniäre Eigeninteressen die Förderung von Patientensicherheit und Haftpflicht?
Ein Schelm der nun Böses dabei denkt, weshalb seit Einführung KVG mit WZW anno 1996 die Politik, Ärzteschaft und Gesundheitsindustrie diesen Grundsatz jeglichen ärztlichen Schaffens bis heute nicht entsprechend adäquat eingefordert und umgesetzt hat. Dank «NSQIP» gäbe es punkto Patientensicherheit prinzipiell keine faulen Ausreden seitens der Politik, Ärzteschaft und Juristik mehr.
Ein Patientenschicksal, dass jeden Mitmenschen jederzeit treffen kann!
Weil dies aber eben nach wie vor leider nur sehr stiefmütterlich verfolgt wird, fallen gesundheitliche Schicksalsschläge nach medizinischen Eingriffen, wie z.B. derjenige von Herrn Stix, zwischen Stuhl und Bank. Oder sie werden erst gar nicht zur Kenntnis genommen, können dank fehlender medizinischer Versorgungs- resp. Zweckmässigkeitsforschung sowie systematisch adäquater Q-Förderung und Kontrolle auf Kosten des geschädigten Patienten einfach gewinn- und profitoptimierend unter den Tisch geschoben oder eben nur als sehr betroffen machender Einzelfall polit-wirtschaftlich auf die Seite gelegt werden, ohne tatsächlich jegliche Konsequenzen daraus ziehen zu müssen, einfach weiterfahren zu können, wie bisher. Es gibt als unterstützende polit-wirtschaftlich faule Ausrede ja noch die IV oder das Sozialamt, welches in der Schweiz ja angeblich niemanden «verhungern» lässt. Die menschliche Würde wird so aber leider willkürlich dem pekuniären Eigennutz von Politik, Ärzteschaft und Haftpflichtversicherungen geopfert.
Man vergesse dabei aber nie, dass es jederzeit eine jede, resp. einen jeden von uns mit gesundheitlichen Problemen zu treffen vermag. Man erhofft sich dann in Treu und Glauben stets medizinische Hilfe. Treten bei oder nach einem Eingriff dann aber unerwünschte oder unerwartete – invalidisierende - Komplikationen auf, wird man aber einfach im Stich gelassen, ohne die medizinische Kausalität der vorliegenden Komplikationen tatsächlich sauber analysieren und zukünftig verhindern zu wollen, wie der vorliegende Fall leider aufzuzeigen vermag. Ja, man muss eine allfällige Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht sogar noch zusätzlich selber beweisen, ansonsten die Haftpflichtversicherung sich mit faulen Ausreden aus der Leistungspflicht zu stehlen vermag. Wie würden Sie sich so nun an der Stelle von Herrn Stix fühlen? Insbesondere im Bewusstsein, wie dieses Risiko in unser aller Interesse prinzipiell verringert werden könnte, wenn man den von allen Seiten her tatsächlich dazu gewillt wäre?!
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