DMZ - SOZIALES / RECHT ¦ David Aebischer ¦
KOMMENTAR
Die Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäusserungsfreiheit, ist das wohl am häufigsten missverstandene Recht und eines der meist angeführten „Legitimationsargumenten“ für allerhand Dummheiten, die verbreitet werden.
Denn letztlich ist es nur das Recht auf freie Rede sowie freie Äusserung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln, wenn sich dies auch im rechtlichen Rahmen bewegt. Und sonst nämlich nicht. Und hier endet dann meistens bereits das zumeist sehr arrogant angeführte „Meinungsfreiheit“ hinter einer abstrusen Idee.
Darf man im Namen der Meinungsäusserungsfreiheit alles sagen und wie können strafbare Äusserungen von nicht strafbaren unterschieden werden? Diese Fragen stellt sich ein weiteres Mal die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR).
Steht die Rassismusstrafnorm im Widerspruch zur Meinungsäusserungsfreiheit? Wo hört die Meinungsäusserungsfreiheit auf, wo fängt die Hassrede an?
Die Meinungsäusserungsfreiheit in den sozialen Netzwerken wird seit Langem überstrapaziert, deshalb setzt sich das neue TANGRAM, das Bulletin der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR), mit diesen Fragen auseinander. Endlich und hoffentlich nachhaltig und mit den nötigen Instrumenten und dem Einsatz der Rechtssprechung.
Rechtliche Grenzen der Meinungsfreiheit (kleiner Auszug)
- der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
- die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
- die übermässige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
- die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
- die Grenze der öffentlichen Sicherheit
- der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
- die nicht autorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen
- Auch die Rassendiskriminierung steht in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe Volksverhetzung).
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. Nicht mehr und nicht weniger. Eine gute Sache. Heute gilt die Meinungsfreiheit ebenfalls als einer der wichtigsten Massstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates.
"Die Juristin Vera Leimgruber hat in ihrer Analyse der aufgrund der Rassismusstrafnorm gefällten Urteile gezeigt, dass Artikel 261bis extrem zurückhaltend angewendet wird, und dass dem Argument der Meinungsäusserungsfreiheit in den Gerichtsurteilen immer grosses Gewicht gegeben wurde. «Meinungsäusserungsfreiheit ist [...] nicht die allumfassende Freiheit, Beliebiges zu sagen», schreibt hingegen der Strafrechtsprofessor Gerhard Fiolka. Äusserungen, welche die Menschenwürde angreifen, könnten in keinem Fall durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt sein. Doch laut Gerhard Fiolka genügt das Gesetz allein nicht: «Eine staatliche symbolische Reaktion auf die Meinungsäusserungen erlaubt es, […] zu verdeutlichen, welche Äusserungen in einem demokratischen Rechtsstaat zulässig sind und welche nicht. »"
Die Meinungsfreiheit ist also durchaus keine Legitimation (Berechtigung) für Beleidigungen, Verleumdungen und Shitstorms gegen Menschen, Rassendiskriminierung, Verbreiten von Lügen, Übler Nachrede usw. Also schlicht nichts von fast alle dem was im Internet so kursiert, was dann vom jeweiligen Verfasser als Meinungsfreiheit deklariert wird. Man kann also mit einiger Sicherheit Lügner bereits daran erkennen, dass sie sich hinter der Meinungsfreiheit tarnen (wollen).
Von Anfang an wurde die Rassismusstrafnorm immer wieder mit dem Argument kritisiert, Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs sei eine Einschränkung und eine Bedrohung für die Meinungsäusserungsfreiheit, was sich als nicht gegeben herausgestellt hat.
"Das TANGRAM beschäftigt sich auch mit der wachsenden Problematik der Hassrede, für die das Internet den idealen Nährboden bietet. Im Netz dient die Meinungsäusserungsfreiheit häufig zur Rechtfertigung von Äusserungen gegen Minderheiten. «Was im „virtuellen“ öffentlichen Raum geschieht, hat durchaus einen Einfluss auf die Realität [...]. Auch wenn Rassismus, Mobbing und Einschüchterung über verschiedene digitale Medien aus Distanz zum Ausdruck kommen, sind ihre Folgen keineswegs abstrakt», wie Thomas Jammet und Diletta Guidi darlegen."
«Hassreden sind in den europäischen Ländern zu einem grossen gesellschaftlichen Problem geworden. Die Staaten müssen ihre Verantwortung mehr denn je wahrnehmen und fest auftreten [...]».
«Niemand darf das Gesetz missachten. Wer es übertritt, muss die Folgen gewärtigen. Dies ist der Preis für jede unserer Freiheiten, auch für die Meinungsäusserungsfreiheit», sagt die Präsidentin der EKR, Martine Brunschwig Graf.
Quelle: Kommissionen des EDI - Eidgenössische Kommission gegen Rassismus - https://www.ekr.admin.ch/home/d112.html
Ausflugstipps
In unregelmässigen Abständen präsentieren die Macherinnen und Macher der Mittelländischen ihre ganz persönlichen Auflugsstipps.
Rezepte
Wir präsentieren wichtige Tipps und tolle Rezepte. Lassen Sie sich von unseren leckeren Rezepten zum Nachkochen inspirieren.
Persönlich - Interviews
"Persönlich - die anderen Fragen" so heisst unsere Rubrik mit den spannendsten Interviews mit Künstlerinnen und Künstlern.
Kommentar schreiben