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Gesetz über die Ergänzungsleistungen – Anpassungen bei der Umsetzung 

DMZ - SOZIALES ¦

 

Solothurn: Nach der Reform des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird nun auch die Verordnung dazu angepasst. Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich, fordert aber einige Nachbesserungen. 

 

Hintergrund: Das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung tritt voraussichtlich 2021 in Kraft. Wichtige Anpassungen der Reform sind beispielsweise: Anhebung der Mietzinsmaxima, stärkere Berücksichtigung des Vermögens, neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern und die Senkung des EL-Mindestbetrages. 

 

Die neuen Gesetzesbestimmungen erfordern auch Änderungen auf Verordnungsebene. Der Regierungsrat unterstützt den dazu vorgelegten Entwurf grundsätzlich. Seiner Ansicht nach lassen sich aber einige unklare Regelungen nicht mit einem schweizweit einheitlichen, effizienten, bürgerfreundlichen und vor allem kostengünstigen Vollzug durch die Ausgleichskassen vereinbaren.  

 

Entsprechend schlägt er Nachbesserungen vor:

  • Der Regierungsrat fordert zum Beispiel eine Präzisierung bei der Berechnung der Vermögensschwelle.   
  • Weiteres Verbesserungspotential sieht er bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogenen EL, bei der Bewertung eines Nachlasses und bei der Ermittlung von Heimtaxen. 
  • Zudem kritisiert der Regierungsrat das vorgeschlagene System zur Mietzinsbestimmung. Er erachtet die Einteilung in Mietzinsregionen für zu starr und realitätsfern. Aus seiner Sicht müssen die tatsächlichen Mietzinse berücksichtigt werden bzw. es müsste auf die Mietzinsstatistik abgestellt werden.
  • Neu ist auch vorgesehen, dass Heime eine direkte Überweisung der EL einfordern können. Dieses Recht muss aus Sicht des Regierungsrats aber an konkrete Mitwirkungs-, Informations- und Rückzahlungspflichten geknüpft werden. 
  • Anpassungsbedarf sieht er auch beim Datenaustausch mit den Krankenkassen. Nur wenn diese die konkreten Prämien rechtzeitig kommunizieren, kann ein effizienter Vollzug eingerichtet werden.  

Abschliessend fordert der Regierungsrat den Bund auf, den Übergang zur neuen Verordnung zu präzisieren. Konkret stellt sich die Frage, auf welche Verfahren in der Übergangsphase altes bzw. neues Recht angewendet werden soll. 

 

 

Quelle: Kanton Solothurn


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