DMZ - SOZIALES / RECHT ¦
Scheinbar praktizieren einige Anwälte ein sehr eigenwilliges Geschäftsgebaren, indem sie Rechnungen ausstellen, obschon sie vom Staat / Kanton (Unentgeltliche Rechtspflege) bezahlt werden. Die betroffenen Klienten können diese Rechnungen meist nicht bedienen. Deshalb verschulden sie sich oder laufen Gefahr, dass der Anwalt das Mandat niederlegt. Zumindest gibt es Fälle, in denen der Anwalt dem Klienten bei Nichtbezahlung damit droht.
§ 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BGS 221.2) sagt ganz klar, was zulässig ist und was nicht. Sicher gilt das Verbot ab Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch das Gericht.
Das Verbot gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Gericht gestellt wird. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwälte unter der Aufsicht der Anwaltskammer stehen. Dort oder beim Rechtsauskunftsdienst des jeweiligen kantonalen Anwaltsverbandes erhält man weitere Auskünfte.
Der erwähnte § 9 lautet in seiner vollständigen Fassung wie folgt:
§ 9
b) Unentgeltlicher Rechtsbeistand
- Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können nur Anwälte und Anwältinnen bestellt werden, die zur Parteivertretung berechtigt sind. Anwälte und Anwältinnen, die im Anwaltsregister eines anderen Kantons eingetragen sind, nur unter der Voraussetzung, dass der Kanton Gegenrecht hält. Hat die Partei nicht selber eine solche Anwältin oder einen solchen Anwalt bezeichnet, so wird ihr ein Rechtsbeistand aus den Reihen der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen zugeteilt.
- Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen sind verpflichtet, die Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu übernehmen.
- Die Anwälte und Anwältinnen, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, müssen sich mit der vom Gericht festgesetzten Entschädigung begnügen und dürfen keine Kostenvorschüsse von ihrer Partei entgegennehmen, es sei denn, dass die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.
Wer dieser Masche zum Opfer gefallen sein sollte, tut gut daran, sich umgehend und unbedingt zur Wehr setzen. Denn hier werden Menschen ausgenutzt, die sich nicht wehren können und meist in ziemlich schlimmen Situationen stecken. Eine entsprechende Meldung bei der Anwaltskammer kann hierbei ein gangbarer Weg sein.
Quellen: Beobachter ¦ SRF ¦ Zivilprozessordnung ¦
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